Fragen zu Kassandro
Bei monatlicher Zahlungsweise haben Sie die Möglichkeit auszusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortzufahren (z.B.: für Saisonbetriebe). Für diesen Zeitraum fallen für Sie keine Lizenz-Gebühren an. Einfach in my.kassandro.at unter „Meine Kassen“ den Button „Lizenz“ klicken und die Lizenz kündigen bzw. reaktivieren.
Wenn Sie aus der Kassa Geld entnehmen um dieses auf ein Bankkonto einzuzahlen oder um Anschaffungen (z.B. Waren) zu bezahlen, ist ein Kassaausgang zu buchen und ein Beleg zu drucken. Wenn dies unterbleibt, stimmen Kassasumme und Barbetrag nicht überein, was gegebenenfalls einem Prüfer der Finanzverwaltung erklärt werden müsste.
Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden. Einzweck-Gutscheine sind bereits beim Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen. Handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine, ist der Verkauf noch nicht als Erlös zu erfassen. Der Unternehmer bucht dann den Zahlungseingang in der Kasse auf das Konto „Verbindlichkeiten aus Gutscheinen“.
1.) Einzweck-Gutscheine
Ein Einzweck-Gutschein wird für ein bestimmtes Geschäft oder einen bestimmten Umsatz ausgestellt z.B.: 1 Haarschnitt, 1 Glas Cola, 10 Massagen, etc.
Verkauf:
Der Verkauf eines Einzweck-Gutscheines in Kassandro muss mit einem Artikel mit Umsatzsteuer z.B.: „Gutschein 19% USt“ verkauft werden.
Einlösen:
Wird der Gutschein eingelöst, so muss eine USt-freie Verrechnung erfolgen. D.h. in Kassandro wird ein Artikel erstellt mit z.B. dem Titel „Gutschein Einlösen 19% USt“ mit einem negativem Vorzeichen und entsprechender Umsatzsteuer.
Der Gutschein wird dann wie ein Artikel ausgewählt und entsprechend im Abzug gebracht.
2.) Mehrzweck-Gutscheine
Ein Mehrzweck-Gutscheine wird für einen NICHT BESTIMMBAREN Umsatz ausgestellt, dieser darf keine USt enthalten z.B.: Gutschein über € 100,00, einzulösen in irgendeinem Geschäft, für keinen bestimmten Artikel.
Verkauf:
Der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheines in Kassandro muss mit einem Artikel ohne Umsatzsteuer z.B.: „Gutschein ohne USt“ verkauft werden.
Einlösen:
Wird ein Mehrzweck-Gutscheine eingelöst, wird dieser als Zahlungsmittel in Abzug gebracht. In Kassandro erfolgt die Einlösung des Gutscheines über die Funktion „Gutschein“ (in der Belegübersicht auf das grüne Plus rechts unten zu klicken).
Achtung für alle Arten muss beim Erstellen des Artikels der Wert „Artikel ist ein Gutschein“ aktiviert werden!
Unsere Service-Mitarbeiter unterstützen Sie bei der Einrichtung von Kassandro. Einfach einen Termin vereinbaren und die Einrichtungspauschale von € 95,- auf my.kassandro.at kaufen.
Die Installationspauschale umfasst:
– Einrichten eines Users auf my.kassandro.at
– Einrichten einer Kassa und der Texte für den Kassenbon
– Anlage von max. drei Artikelgruppen mit je drei Artikel
– Installation der Kassandro-APP auf einem Android Gerät
– Installation des Bondruckers
– Test und Einführung in die Bedienung der APP
Benötigt wird:
– Ein Android Gerät (Smartphone oder Tabet) mit Android ab 5.0 oder PC
– Einen unterstützten Bondrucker
– Eine E-Mail Adresse (zum Bestätigen der Anmeldung und zur Aktivierung des Google Accounts)
Dauer ca. 1h
Allgemeine Fragen
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) schreibt ab 2020 neue Standards zur Manipulationsverhinderung an Registrierkassen vor. Es wird auch Kassengesetz oder KassenG genannt. Ab dem 30.09.2020 müssen daher alle Registrierkassen in Deutschland, bei denen es technisch möglich ist, mit einer technischen Sicherheitseinrichtung TSE ausgestattet sein.
Bei der Kassennachschau wird in den Geschäften überprüft, ob alle laufenden Geschäftsfälle richtig in der Registrierkasse erfasst werden. Diese Überprüfungen werden seit dem 1.1.2018 von der Finanzbehörde durchgeführt und können ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Neben elektronischen Kassensystemen werden auch Kassen von App-Anbietern, Regiestrierkassensysteme mit Waagen, Wegstreckenzähler und Offene Ladenkassen kontrolliert.
Als bar zählen neben Bargeld auch z.B.: statt Geld angenommene Gutscheine, Guthabenkarten und Bons. Ebenfalls versteht man darunter auch vergleichbare elektronische Zahlungsformen wie Kreditkarten oder EC-Karten und Bonuspunktesysteme von Drittanbietern, die direkt im Geschäft verwendetet werden.
Zertifiziert sind alle Kassensysteme und Aufzeichnungssysteme, die eine Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß den Bestimmungen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik haben.
Die Verwaltungsvorschrift GoBD dient der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form u.a. auch zum Datenzugriff. Jeder Gewerbetreibende ist gesetzlich zur Einhaltung dieser Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verpflichtet. Dazu zählt auch die Unveränderbarkeit der Kassenbelege und die Einzelaufzeichnungspflicht.
Bei dieser Art der Barkasse werden die Kassen ohne technischer Elemente geführt. Unternehmen greifen hierbei auf verschieden Aufbewahrungsbehälter wie Geldkassetten, Schachteln oder Kartons zurück. Damit die Kassen aber finanzamt-konform geführt werden, muss ein täglicher Kassenbericht erstellt werden.
Die Kassenbonpflicht, oder auch Belegausgabepflicht, legt fest, dass dem Kunden sofort nach Bonierung/Verbuchung in der Kasse ein Kassenbon ausgestellt werden muss. Kunden müssen diesen Beleg allerdings nicht verpflichtend mitnehmen und auf dessen Zustimmung kann ihm der Beleg auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B.: per E-Mail)
Ab 2020 gilt die Kassenbonpflicht bei elektronischen Kassen und Aufzeichungssystemen. Das bedeutet: ab 1.1.2020 müssen alle elektronische Registrierkassen jeden Zahlungsvorgang mit der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation schützen.
Die Kassenbonpflicht wurde nun auf den 1. Oktober 2020 aufgeschoben. Derzeit gilt eine „Nichtaufgriffsregelung“ welche erlassen hat, dass bis Ende September 2020 Betriebe, die noch keine TSE haben, nicht gestraft werden.
Ein Sicherheitsmodul welches alle Kasseneingaben protokolliert und unveränderbar abspeichert. So können nachträgliche Eingaben nicht mehr unbemerkt vorgenommen werden.
Auf dem TSE Speichermedium werden, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, alle Belege gespeichert. Als Medium kommen USB-Sticks, Cloud-Anbieter und ähnliche Speichergeräte in Frage.
Ein ebenfalls wichtiger Bestandteil ist die digitale Schnittstelle. Diese gewährleistet die schnelle und problemlose Übertragung der Kassendaten an Finanzprüfer und Finanzamt und gibt vor, wie die exportierten Daten aufbereitet sein müssen.
KassenSichV und COVID-19?
Ab dem 1.10.2020 müssen alle Kassensysteme mit einer TSE ausgestattet sein. An dieser Regelung wurde trotz COVID-19 rechtlich nichts geändert.
Nach Bestimmungen der KassenSichV zeichnte die Technische Sicherheitseinrichtung TSE Geschäftsvorfälle und Kassenvorgänge manipulationssicher auf.
Ja, die TSE muss angemeldet werden. Die Anmeldung übernehmen wir von Kassandro, jedoch gibt es von Seiten der Finanz derzeit noch keine elektronische Schnittstelle dafür – diese wird für 2023 geplant. Bis dahin erfolgt kein Anmeldung.